Fragen und Antworten zum Dorschangeln

27.01.2017

Um Klarheit für unsere Anglerinnen und Angler bei Fischen an der Ostseeküste von Mecklenburg-Vorpommern für 2017 zu schaffen, hat der Präsident des LAV, Uwe Bülau, sich Informationen per Post direkt aus erster Hand in M-V verschafft. Im Ergebnis des Briefwechsels mit dem Minister für Landwirtschaft, Herrn Dr. Backhaus, können wir Fragen und Antworten als Hilfestellung zum gesetzeskonformen Handel vorstellen.  Herzlichen Dank.

 

FAQ-Dorschtagesfangbegrenzung (Stand 24.01.2017)

 

1. Warum darf ich nur fünf bzw. drei Dorsche fangen?

Mit Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/1903 hat der Ministerrat auch für die Freizeitfischerei auf europäischer Ebene Regelungen erlassen. Im Jahr 2017 dürfen in der westlichen Ostsee (Untergebiete 22 bis 24) nicht mehr als 5 Dorsche pro Tag von Anglern behalten (angeeignet) werden. Während der Zeit vom 1.Februar bis 31.März 2017 dürfen Angler nur 3 Dorsche pro Tag behalten. Die EU-Verordnung 2016/1903 gilt in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar, es bedarf keiner gesonderten nationalstaatlichen Umsetzung.

2. Welcher biologische Hintergrund besteht für die Festsetzung einer Tagesfangbegrenzung?

Die Dorschbestände in der westlichen Ostsee sind nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen Untersuchungen gefährdet. Es wurde ein fast kompletter Ausfall des Nachwuchsjahrgangs 2015 festgestellt. Daher hat die EU beschlossen, die Dorschfang-Quoten für die Berufsfischerei stark zu reduzieren und auch von der Freizeitfischerei einen Beitrag zur Schonung der Bestände abzufordern. Für eine gerechte Lastenverteilung hat sich auch das Land Mecklenburg-Vorpommern eingesetzt und entsprechende Gespräche mit den Fischerei- und Angelverbänden, dem Bundesministerium und EU-Parlamentariern geführt. Der Erhalt der Dorschbestände auf einem biologisch stabilen Niveau ist notwendig, damit auch in Zukunft noch Dorsche geangelt und gefischt werden können.

3. Wer kontrolliert die Tagesfangbegrenzung für Dorsch?

Die Kontrolle zur Einhaltung der Tagesfangbegrenzung wird in den Küstengewässern durch hauptamtliche und ehrenamtliche Fischereiaufseher und durch die Beamten der Wasserschutzpolizei durchgeführt. Außerhalb der Küstengewässer ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit den Fischereischutzbooten zuständig.

4. Kann die Kontrolle von Anglern auch durch die Wasserschutzpolizei erfolgen?

Ja (siehe Antwort zu Frage 3)

5. Welche rechtliche Handhabe haben die Kontrollbefugten, um die Einhaltung der Tagesfangbegrenzung zu kontrollieren?

Nach Landesfischereigesetz (§ 25 LFischG M-V) sind die Fischereiaufseher in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, die mitgeführten oder ausliegenden Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte sowie die Fischbehälter zu überprüfen. Dies gilt auch bei Booten und für Kraftfahrzeuge. Die Fischereiaufseher können also dazu auffordern, Transportbehälter für Fische, den Kofferraum eines PKW oder auch Kisten an Bord eines Bootes zu öffnen. Wer dem nicht Folge leistet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

6. Welche Ahndungsmöglichkeiten gibt es hinsichtlich der Einhaltung des Tagesfanglimits beim Dorsch?

Sanktionsmöglichkeiten sind im § 26 des Landesfischereigesetz M-V unter Verweis auf eine Zuwiderhandlung gegen Rechtverordnungen nach diesem Gesetz bestimmt. Bei einer Ordnungswidrigkeit gegen die Vorschriften zur Tagesfangbegrenzung nach § 9 Abs. 3 der Küstenfischereiverordnung M-V kann eine Geldbuße bis zu 75.000 Euro erhoben werden. Die Bewertung erfolgt einzelfallabhängig.

7. Muss ich das Angeln generell einstellen, wenn das Tagesfanglimit von 5 Dorschen (Februar und März: 3 Dorsche) erreicht ist?

Nach Erreichen des Limits kann dem Angler das Weiterangeln nicht prinzipiell untersagt werden.

Das Angeln auf Plattfisch, Makrele, Meerforelle, Lachs und andere Fischarten ist weiter zulässig. Es ist jedoch nicht gestattet, gezielt auf Dorsch weiter zu angeln und gefangene Dorsche dann zurückzusetzen, wenn das Tagesfanglimit bereits erreicht ist. Dies kann den Tatbestand "catch & release" darstellen, der nach dem Tierschutzgesetz (vgl. § 1 Satz 2) nicht mit einem vernünftigen Grund belegt ist.

8. Als Brandungsangler beginnt die Angelzeit nach Einbruch der Dunkelheit und endet meist erst weit nach Mitternacht. Wenn vor Mitternacht bereits 5 bzw. 3 Dorsche gefangen wurden, kann dann nach Mitternacht diese Anzahl noch mal gefangen werden? Wie wird der Angeltag definiert?

Der Angeltag ist der Kalendertag von 00:00 bis 23:59 Uhr. Insoweit hat der (Land-)Angler dadurch die Möglichkeit, bis Mitternacht die ersten 5 bzw. 3 Dorsche zu fangen und in der Zeit nach Mitternacht wiederum 5 bzw. 3 Dorsche.

Bei Kutter- und Bootsanglern wird die Fangtätigkeit bei Tageslicht ausgeübt. Bei Überschreitung des Limits während der Kontrolle muss der Angler nachweisen, dass er tatsächlich an mehreren Kalendertagen auf See war.

9. Welches Mindestmaß für Dorsch muss beachtet werden?

Nach dem Landesfischereirecht (§ 4 Ziffer 3 KüFVO) hat der Dorsch wie im EU-Fischereirecht ein Mindestmaß von 35 cm. Kleinere Dorsche müssen nach dem Fang unverzüglich in das Fanggewässer zurückgegeben werden.

10. Warum hat der Dorsch in Schleswig-Holstein und in Mecklenburg-Vorpommern ein unterschiedliches Mindestmaß?

Für die Berufsfischer ist das Mindestmaß des Dorsches als Mindestreferenzgröße mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr.1396/2014 von ehemals 38 cm auf 35 cm reduziert worden. Da seit dem 01.01.2015 in der Berufsfischerei ein Anlandegebot für Dorsche jeglicher Größe besteht, handelt es sich bei dem Maß für die Berufsfischer auch nicht mehr um ein "klassisches" Mindestmaß, sondern mehr um ein Maß für die spätere Vermarktung der Fische (kleinere Fische dürfen nicht für den menschlichen Konsum vermarktet werden).

Bei der Festlegung des Mindestmaßes für Freizeitfischer können die Mitgliedstaaten (Bundesländer) abweichende Regelungen zum EU-Fischereirecht bestimmen, wenn die Mindestbedingungen der Fischereiverordnungen der Gemeinschaft beachtet werden. Das Land M-V hat mit der Änderung der Küstenfischereiverordnung ein einheitliches Maß für Fischer und Angler bestimmt.

11. Dürfen Dorsche an Bord lebend gehältert werden?

Das Lebendhältern an Bord eines Bootes ist nach dem Landesfischereirecht M-V nicht verboten. Die tierschutzrechtlichen Vorschriften müssen jedoch beachtet werden:

- das Wasservolumen der Behältnisse muss ausreichend sein,

- unverträgliche Arten müssen getrennt sein,

- Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüche der Fische müssen berücksichtigt werden.

Das Hältern von Dorschen über die Tagesfangbegrenzung hinaus ist nicht zulässig - Hältern ist eine Form der Aneignung, da die rechtliche und tatsächliche Herrschaft über das Tier ausgeübt wird. Wenn die Tagesfangbegrenzung bereits erreicht ist, müssen weitere zufällig gefangene Dorsche unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Gewässer zurückgegeben werden.

12. Im ICES Gebiet 25 gilt keine Fangbegrenzung – wie ist es geregelt, wenn in dänischen Gewässern östlich Bornholms im Rahmen einer mehrtägigen Kutterfahrt viel Dorsch gefangen, in Nexö angelandet und dann in Deutschland eingeführt wird?

Bei "Einfuhr" von geangelten Dorschen aus dem Gebiet 25 muss im Rahmen der Anlandung in M-V ein Nachweis über die tatsächliche Herkunft der Fische durch den Angler geführt werden (z.B. Beleg über die Anlandung durch die dänischen Hafenbehörden/Fischereibehörden auf Bornholm). Ansonsten darf in M-V nur die Mengen angelandet werden, die der Tagesfangbegrenzung entsprechen.

13. Gelten die Fangbegrenzungen auch für die Unterwarnow, in der hin und wieder Dorsche gefangen werden können?

Die Unterwarnow ist fischereirechtlich auch ein Küstengewässer (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 2 LFischG MV). Folglich gelten hier dieselben Regeln wie in der Ostsee als Küstengewässer des Landes M-V.

14. Wie ist es geregelt, wenn ich zusammen mit meinem Kind (z. B. 10 Jahre alt, ohne eigenen Fischereischein) auf der Ostsee unterwegs bin. Dürfen wir zusammen nur 5 bzw. 3 Dorsche anlanden oder haben Kinder ein eigenes Recht auf Ausnutzung der Tagesfangbegrenzung?

Die Fischereischeinpflicht gilt in M-V ab dem vollendeten 14.Lebensjahr (also bis zum Tag vor dem 14. Geburtstag). Kinder können daher beim Fischfang unter der Aufsicht eines Inhabers von Fischereischein und Angelerlaubnis mitangeln. Wenn Kinder auf die Erlaubnis von Erwachsenen mitangeln, wird die Gesamtzahl der Dorsche auf den Erlaubnisinhaber bezogen (vgl. § 9 Nr.3 KüFVO). Wenn Kinder mit eigener Angelerlaubnis fischen, können sie auch das Tageslimit ausschöpfen.

 

Weitere Informationen zu [Bestimmungen beim Dorschfang in M-V] findet ihr unter gesetztem Link. 

 

Darüber hinaus findet ihr Informationen zu [Bestimmungen beim Dorschfang in S-H]  unter diesem Link. 

 

 

Bild zur Meldung: Bag-Limit beim Dorsch 2017