Corona Pandemie - die Obere Fischereibehörde informiert - Aktualisierung am 02. November

29.03.2020

In Anbetracht der derzeitigen Einschränkungen durch die zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung entsteht die Frage, ob das Angeln unter den derzeitigen Vorschriften möglich ist.

Eine zwischen dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration einvernehmlich abgestimmte Sichtweise zu dieser Frage liegt vor.

Danach ist das Angeln unter Beachtung und Einhaltung der allgemeinen Vorschriften der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und vorbehaltlich weiterer Einschränkungen zulässig.

Die Einschränkungen zum Verlassen der Wohnung ergeben sich aus § 18 der Zweiten SARS-CoV-2-EindV zur vorrübergehenden Kontaktbeschränkung. Ein Verlassen der Wohnung ist gemäß § 18 Abs. 3 der Verordnung aus triftigen Gründen erlaubt. Zu diesen triftigen Gründen zählen nach § 18 Abs. 3 Nr. 10 Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung.

Der Referent der Obere Fischereibehörde, Herr Bernard Chéret, erklärte dazu weiter:

Bitte beachten Sie, dass örtlich weitergehende Einschränkungen möglich sind. Diese betreffen derzeit, neben bewohnten Gebieten der Ortsteile Jessen und Schweinitz der Stadt Jessen (Elster) auch Teile des ländlichen Raums (mithin land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundflächen) und dürften die Fischereiausübung in dem Restriktionsgebiet während der Dauer der Anordnung nahezu unmöglich machen.

Ich möchte allerdings zugleich darauf hinweisen, dass man sich in einer solchen Situation als Angler auch darüber bewusst sein muss, welchen Eindruck das eigene Handeln bei anderen Mitgliedern der Gesellschaft hinterlässt. Dies betrifft umso mehr den Teil der Gesellschaft, der möglicherweise die eigene Wohnung kaum verlassen kann.

Herzliche Dank Herr Chèret für die klare Aussage.

Aktualisierung am 02. November 2020

Im Anhang (siehe unten) die 2. Änderung zur 8. Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt, gültig ab dem 02.11.2020.

2. Änderungsverordnung: Einschränkungen ab 2. November

 

Bild zur Meldung: die Obere Fischereibehörde informiert