Steueränderungsgesetz bringt wichtige Anpassungen für gemeinnützige Vereine
Das Steueränderungsgesetz bringt zum 1. Januar 2026 deutliche Erleichterungen für gemeinnützige Institutionen. Kernpunkte sind die Anhebung der Übungsleiter- (3.300 €) und Ehrenamtspauschale (960 €), höhere Freigrenzen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (50.000 €) und zeitnahe Mittelverwendung (100.000 €)
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Was sich zum 1. Januar 2026 für Stiftungen und Vereine geändert hat.
Höhere Pauschalen: Die Übungsleiterpauschale steigt auf 3.300 € (statt 3.000 €) und die Ehrenamtspauschale auf 960 € (statt 840 €).
Haftungsbeschränkung: Das Haftungsprivileg für ehrenamtliche Vorstände wird auf 3.300 € (statt 840 €) angehoben.
Wirtschaftliche Betätigung: Die Freigrenze für Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z. B. Vereinsfeste, Merchandising) steigt auf 50.000 €.
Mittelverwendung: Die Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von 45.000 € auf 100.000 € erhöht.
Ausführlichere Informationen zum [Steueränderungsgesetz] gibt es im Link.
Text & Grafik: Gerhard Jarosz
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