Eintrag gewässerschädigender Stoffe in die Helme

04.08.2020

Wallhausen / Brücken  02.08.2020

Am frühen Sonntag-Nachmittag kam es zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr an der Helme.

Vorausgegangen waren Beobachtungen aufmerksamer Bürger, die einen Ölfilm auf dem Fließgewässer Helme feststellten und meldeten. Polizei und Umweltamt wurden informiert und nahmen die Ermittlungen vor Ort auf.

Während die Kameraden der Wehren von Wallhausen und Oberröblingen Ölsperren errichteten, wurde die Wehr von Berga nachgefordert, um ebenfalls eine Sperre an der kleinen Helme errichten zu können.

Vorausgegangen war das Austreten unbekannter Mengen öliger Flüssigkeiten aus der Oberflächenentwässerung, des am Bohrschacht bei Brücken ansässigen Unternehmens. Das Unternehmen ist in dieser Hinsicht kein unbeschriebenes Blatt. Offensichtlich scheint ein, bei allen anderen Anliegern schadloser  Sommerregen auszureichen, um die Sicherheitsbarrieren in einem so sensiblen Bereich zu durchbrechen. Angesichts vorangegangener Pannen (wir berichteten u. a. am 16.01.2014) scheinen bei der Gefahrenanalyse im Unternehmen nicht alle Aspekte richtig beachtet worden zu sein. Selbst am Montagabend standen noch Pfützen von öliger Flüssigkeit im Abwassergraben, der zur Helme führt.

Wartet man darauf, dass diese versickern?

Der Schaden ist nur schwer bezifferbar und dank strömender Beweislast schnell aus unserem Blickfeld. Verschwunden ist er dadurch nicht. Daher erwarten wir als Naturschutzverband im gesellschaftlichen Interesse und als Pächter des Fischereiausübungsrechtes, dass über administrative Maßnahmen auszuschließen ist, dass sich ein solches Ereignis erneut wiederholen kann. Wenn ein Platzregen zur Überforderung der Sicherheitseinrichtungen führen sollte, stimmt etwas mit dem Sicherheitskonzept nicht. Dem ist konsequent nachzugehen und kontrollierte Veränderungen herbeizuführen. Auch dürfen die entstandenen Kosten der Gewässerverunreinigung nicht den Bürgern angelastet werden. Hier gilt klar das Verursacherprinzip. Unabhängig davon erstattet der KAV Anzeige. Gemäß § 324 StGB spielt es keine Rolle, ob die Verunreinigung fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte.

Ein herzlicher Dank des Vorstandes des KAV gilt den Kameradinnen und Kameraden der beteiligten Wehren und den Polizeibeamten und Mitarbeitern des Umweltamtes der Kreisverwaltung, die umgehend die Gefahrenabwehr organisierten.    Fotos und Text: GJ

 

Bild zur Meldung: Von der FF errichtete Ölsperre auf der Kleinen Helme

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Eintrag gewässerschädigender Stoffe in die Helme (04.08.2020)

Eintrag gewässergefährdender Stoffe schädigt Fließgewässer 1. Ordnung, die Helme.